Das Aus für den Sachbezug – zumindest teilweise! (2020)

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Die gute Nachricht vorweg, der Sachbezug bleibt auch 2020 bestehen. Allerdings hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 29.11.2019 zahlreiche Neuerungen zum Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet. Darunter fallen auch gravierende Einschränkungen in der Anwendbarkeit der steuerfreien Sachbezugsfreigrenze von 44,00 Euro monatlich.

Die schlechte Nachricht, der Sachbezug erfährt mit dem verabschiedeten Gesetz eine Neuregelung der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn und wird damit für viele Arbeitgeber in bisher angewandter Form schlichtweg zum steuerpflichtigen Gehalt. Die Zeche zahlen Arbeitgeber und deren Mitarbeiter.

Was war geschehen?

Bereits Mitte des Jahres hat der Bundestag mit seinem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 für Aufregung gesorgt. Grund hierfür war eine geplante Gesetzesänderung des § 8 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Demnach sollte die die steuerfreie Sachbezugsfreigrenze von monatlich bis zu 44,00 Euro stark eingeschränkt werden. Für zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen gegen Beleg und die Gewährung des Sachbezugs auf Prepaid-Kreditkarten, die gegen Bargeldabhebungen gesperrt sind, jedoch als so genannte Geldsurrogate angesehen werden, sollte die Sachbezugseigenschaft versagt werden.

Dank zahlreicher Initiativen, unter anderem auch vom Bundesverband der Steuerberater e.V., wurde dieser Referentenentwurf verworfen. Umso bemerkenswerter ist es jetzt, dass kurz vor Jahresende dieser Referentenentwurf dem Bundesrat uneingeschränkt vorgelegt und am 29.11.2019 verabschiedet wurde.

Gesetzesänderung und Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn

Mit Wirkung zum 01.01.2020 werden, wie auch im Referentenentwurf der Regierung gefordert, zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die regelmäßig als Zahlungsdienste gelten, sowie andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Barlohn definiert. Damit wird die Sachbezugseigenschaft versagt und derartige Einnahmen gelten, entgegengesetzt zur bisherigen Rechtsprechung, nicht mehr als Sachlohn.

Einzig Waren und Dienstleistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter überlassen, sowie Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen, gelten fortan als Sachbezug und sind steuerfrei, wenn sie im Monat 44,00 Euro nicht übersteigen.

Was bedeutet das für 2020?

Für Januar 2020 bedeutet diese Gesetzesänderung, dass Arbeitgeber zwingend bislang gewährte Sachbezüge entsprechend der Neuregelung prüfen sollten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass bislang gewährte Sachbezüge als Barlohn zu klassifizieren sind, wären diese ab dem 01.01.2020 steuerpflichtiges Gehalt. In der Folge droht bei Betriebsprüfungen die Nachzahlung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Beispiele aus der Praxis

In diesen Fällen handelt es sich um Barlohn (steuerpflichtiges Gehalt ab 2020):

  • Ihre Mitarbeiter erhalten einen zweckgebundenen Zuschuss von bis zu 44,00 Euro im Monat, beispielsweise zum Beitrag fürs Fitness-Studio, Stromkosten oder andere Verträge?
  • Gegen Vorlage eines Belegs erstatten Sie Ihren Mitarbeitern die Kosten bis zur Sachbezugsfreigrenze von 44,00 Euro monatlich, bspw. für eine Tankrrechnung.
  • Sie nutzen eine Prepaid-Kreditkarte (Geldsurrogat), mit denen Ihre Mitarbeiter Waren und Dienstleistungen bezahlen können – hierbei handelt es sich eindeutig um den komplexesten Sachverhalt. Denn nach strengem Wortlauf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz gelten Prepaid-Karten, auch wenn eine Bargeldabhebung ausgeschlossen ist, ebenfalls zum Barlohn, sofern diese nicht auf ein sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum beschränkt und nicht weltweit einsetzbar sind. Insbesondere das „sehr begrenzte Waren- und Dienstleistungsspektrum“ ist in dessen Definition zumindest fragwürdig und bietet viel Raum für Interpretationen.

Was gilt noch als Sachbezug?

Bei Einhaltung der Steuerfreigrenze von monatlich 44,00 Euro gelten weiterhin als Sachbezug Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber an Mitarbeiter direkt gewidmet werden, sowie Gutscheine und Gutscheinkarten, welche zum Erwerb eine Ware oder Dienstleistung berechtigen.

Blick hinter die Kulissen

Das Bestreben des Gesetzgebers zur Gesetzesnovellierung wird mit der aktuellen Rechtsprechung beziehungsweise mit einer geänderten Rechtsprechung auf Grund von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni und 4. Juli 2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) begründet. Darin wurde unter anderem insbesondere die Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen thematisiert, jedoch lässt sich eine Änderung der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht erkennen. Ganz im Gegenteil hat der Bundesfinanzhof mit seinen letzten Urteilen nochmals bekräftigt, dass es für die Beurteilung von Barlohn oder Sachbezug ausschließlich auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ankommt.

Insofern ist es mehr als fraglich, inwieweit die Gesetzesänderung zur endgültigen Klarheit bei der Abgrenzungsfrage beiträgt. Viel wahrscheinlicher ist, dass vermehrt Abgrenzungsfragen entstehen werden und die angestrebte Vereinbarung von Verwaltungsabläufen eher ins Gegenteilige verkehrt wird. Bereits der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat sich deutlich und kritisch zu der nunmehr umgesetzten Gesetzesänderung geäußert und diese einer Steuererhöhung gleichgestellt.

Tipp für die Praxis

Um auf der ganz sicheren Seite zu sein, empfehlen wir die Einholung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Allerdings dürfte auf Grund der Interpretationsmöglichkeiten der Gesetzesänderung auch bei den Finanzämtern eine gewisse Unsicherheit herrschen, zumindest solange bis das Bundesministerium für Finanzen eine Verwaltungsanweisung zum Umgang mit dem Sachbezug erlässt.

Sie benötigen Hilfe bei der Einschätzung der Sachbezugseigenschaft oder möchten mehr zum steuerfreien Sachbezug erfahren? Sprechen Sie uns an. Wir informieren Sie dazu sehr gerne! Jederzeit können Sie uns über unser Kontaktformular anschreiben.

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