Neues Jahr 2021

Neues Jahr, neues Glück (2021)

Inhaltsverzeichnis

Zu Beginn eines jeden neuen Jahres werden zahlreiche Beschlüsse getroffen, die Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung haben. Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen und sollten, haben wir hier kurz zusammengefasst:

Inhaltsverzeichnis:

  1. Mindestlohn in 2021
  2. Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2021
  3. Solidaritätsbeitrag in 2021
  4. Corona-Beihilfe
  5. Kilometerpauschale
  6. Home-Office-Pauschale

Es hat sich viel getan, also legen wir direkt mit dem ersten Thema los…

Mindestlohn in 2021

Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ist beschlossene Sache. Seit dem 01.01.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde brutto 9,50 EUR und steigt stufenweise auf 10,45 Euro brutto pro Stunde an.

Die Stufenweise Anpassung des Mindestlohns erfolgt in 4 Schritten:

  • zum 01.01.2021                9,50 Euro
  • zum 01.07.2021                9,60 Euro
  • zum 01.01.2022                9,82 Euro
  • zum 01.07.2022              10,45 Euro


Mit dem Kabinettbeschluss vom 28. Oktober 2020 folgt der Gesetzgeber der Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns.

Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Frage nach der Anpassung des Mindestlohns an den Entwicklungen von Tarifverträgen und berücksichtigt auch aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation. Die Bundesregierung muss die Mindestlohnerhöhung per Verordnung umsetzen. Sie folgt in der Regel der Empfehlung der zuständigen Kommission. Das Gremium setzt sich aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft zusammen.

Der gesetzliche Mindestlohn trat am 1. Januar 2015 in Kraft, damals noch in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Befürchtungen, dass sich durch die Lohnuntergrenze Arbeitslosigkeit erhöhen würde – vor allem in strukturschwachen Gebieten – haben sich bislang nicht bestätigt.

Praxis-Tipp:

Arbeitgeber sollten unbedingt prüfen, ob in allen Beschäftigungsverhältnissen der Mindestlohn eingehalten wird. Der Mindestlohn gilt nämlich nicht nur für Vollzeit- oder Teilzeitangestellte. Auch für Minijobs ist der Vorgaben des Mindestlohns einzuhalten. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, können Sie gerne unseren kostenlosen Lohn-Check mit uns buchen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2021

Zu Beginn des Jahres wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erhöht. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt seit Januar 2021 nunmehr 64.350 EUR. Das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 5.362,50 EUR. Die Folge dieser Erhöhung sind mögliche, versicherungsrechtliche Änderungen, die Arbeitgeber beachten sollten.

Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind zunächst krankenversicherungsfrei. Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichern dürfen. Dies gilt ebenfalls für die Pflegepflichtversicherung.

Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreiten hingegen Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht kein Wahlrecht und der Arbeitnehmer gilt als krankenversicherungspflichtig. War ein Arbeitnehmer bislang auf Grund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, erfolgt lediglich eine Ummeldung. Der Mitarbeiter ist dann wieder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

War ein Arbeitnehmer hingegen privat krankenversichert, sind folgende Aspekte zu überprüfen:

  • Vollendung des 55. Lebensjahrs am 01. Januar 2021
  • Privat krankenversichert mindestens seit dem 01.01.2016
  • Mindestens zweieinhalbjährige Krankenversicherungsfreiheit seit dem 01.01.2016

Wenn alle Aspekte zutreffen, verbleibt der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung. Ein ein Eintritt der Krankenversichersicherungspflicht ist ausgeschlossen.

Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Es besteht allerdings die Möglichkeit sich von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monat nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei welcher letztmalig eine Versicherung bestand. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist bis zum Ende der Beschäftigung ausgeschlossen.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie auch hier unseren kostenlosen Lohn-Check mit uns buchen. Wir helfen Ihnen gerne dabei weiter.

Solidaritätsbeitrag

Der Solidaritätsbeitrag oder auch Solidaritätszuschlag wird zumindest teilweise ab dem 01.01.2021 abgeschafft.

Wie funktioniert der Solidaritätsbeitrag

Der Solidaritätsbeitrag wird seit 1988 in Höhe von 5,5 % erhoben. Grundlage für die Berechnung des Solidaritätsabzugs vom Gehalt ist die Lohnsteuer. Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag erst dann fällig wurde, wenn die Lohnsteuer eine bestimmte Höhe überstieg.

  • 972,00 Euro im Jahr bei Ledigen oder bspw. Geschiedenen und
  • 1.944,00 Euro im Jahr bei Ehegatten

Anhebung von Freigrenzen

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags erfolgt durch die Anhebung der jeweiligen Grenzbeträge, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Zuschlag erhoben wird. Die Grenzen betragen seit dem 01.01.2021 für

  • Ledige/Geschiedene 16.956 Euro Jahr
  • Ehegatten 33.912 Euro pro Jahr

Umgerechnet auf den Monat wird kein Solidaritätszuschlag bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro erhoben bzw. für Ehegatten oder Personen in der Steuerklasse III 2.826 Euro. Damit fällt für einen Großteil der Arbeitnehmer kein Solidaritätszuschlag mehr an.

Praxis-Tipp:

Für einmalige Sonderzahlungen, beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, einmalige Bonuszahlungen oder Prämien wurden bislang keine Freigrenzen berücksichtigt. Mit der nunmehr geschaffenen Vorschrift gem. § 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG wird sichergestellt, dass auch auf einmalige Zahlungen kein Solidaritätszuschlag verbeitragt wird.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, helfen wir Ihnen auch hier gerne weiter. Melden Sie sich einfach jederzeit bei uns über unser Kontaktformular.

Corona-Beihilfe in 2021

Verlängerung der Corona-Beihilfe bis zum 30.06.2021

Die Corona-Beihilfe kurz zusammengefasst

Im März 2020 hat der Gesetzgeber in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Grund der besonderen Situation, ausgelöst durch die weltweite Corona-Pandemie, eine sogenannte Corona-Beihilfe ins Leben gerufen.

  • Arbeitgeber dürfen demnach unter bestimmten Voraussetzungen Mitarbeitern einmalig bis zu 1.500 Euro gewähren.
  • Diese Corona-Beihilfe ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
  • Der Freibetrag wurde zeitlich bis zum 31.12.2020 beschränkt und nunmehr verlängert.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Corona-Beihilfe bis zum 30.06.2020 gewähren dürfen.

Voraussetzung für Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe

Wichtigstes Kriterium für die Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe ist, dass diese zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gewährt wird. Eine Wandlung (Gehaltsumwandlung) von arbeitsvertraglich geschuldetem Entgelt, ob nun laufendes Gehalt oder einmalige zugesagte Bruttozahlung, ist steuerschädlich. Grundlage für die Zahlung der Corona-Beihilfe an Arbeitnehmer muss die besondere Belastung, ausgelöst durch die Corona-Krise sein. Eine konkrete Definition besagter Belastung hat der Gesetzgeber nicht getroffen.

Weiterhin ist für die Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe zu berücksichtigen, dass es sich um einen Freibetrag von insgesamt 1.500 Euro handelt. Dieser Freibetrag gilt nicht pro Jahr, sondern einmalig für den Zeitraum März 2020 bis einschließlich Juni 2021. Haben Mitarbeiter die Corona-Beihilfe bereits im Jahr 2020 erhalten, darf diese nicht nochmal im Jahr 2021 gewährt werden.

Praxis-Tipp:

Arbeitgeber sollten für die Zahlung der Corona-Beihilfe eine arbeitsvertragliche Dokumentation mit ihren Arbeitnehmern schließen und diese unterschreiben lassen.

Kilometerpauschale in 2021

Die Kilometerpauschale oder auch Entfernungspauschale wird ab dem 01.01.2021 angehoben.

Erhöhung der Kraftstoffpreise

Durch die Erhöhung der Kraftstoffpreise im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde die Entfernungspauschale erhöht, um die Mehrbelastung für Fernpendler auszugleichen. Bislang wurde je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro gewährt.

Ab dem 21. Entfernungskilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale nunmehr 0,35 Euro. Dies bedeutet eine Erhöhung um 5 Cent pro Kilometer. Die Erhöhung der Entfernungspauschale soll im Zeitraum von 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf dann insgesamt 0,38 Euro erhöht.

Praxis-Tipp

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewähren, sollten prüfen, ob die Erhöhung der Entfernungspauschale eine Auswirkung hat. Dies hat zur Folge, dass der Zuschuss zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht werden kann.

Praxis-Tipp II

Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit 15 % pauschal zu versteuern und dürfen auch für ein ganzes Jahr kumuliert gewährt werden. Wie genau ein Arbeitgeberzuschuss zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte funktioniert und wie die nächste Sonderzahlung/Einmalzahlung dadurch steuerlich für Arbeitnehmer optimiert werden kann, verraten wir Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach über unser Kontaktformular an.

Home Office Pauschale

Steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten.

Am 09.12.2020 hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Finanzausschusssitzung zum Jahressteuergesetz eine Homeoffice-Pauschale beschlossen. Demnach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag 5,00 Euro im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen, an dem sie ausschließlich in den eigenen vier Wänden arbeiten. Die Pauschale ist dabei auf insgesamt 600,00 Euro pro Jahr begrenzt und für die Jahre 2020 und 2021 wirksam.

Achtung bei Arbeitszimmerkosten

Liegen allerdings die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, dann kann die Homeoffice-Pauschale nicht in Abzug gebracht werden. In diesem Fall sind die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer weiterhin im Rahmen der Werbungskosten steuerlich in der Einkommenssteuererklärung anzusetzen.

Fazit

Das Jahr 2021 bringt viele Änderungen und wie bereits mehrfach im Text erwähnt, können Sie sich jederzeit bei uns melden, wenn Sie eine konkrete Frage zum Thema haben. Wir sind über unser Kontaktformular für Sie für Ihre Anliegen erreichbar.

Alternativ können Sie sich gerne auch bei unserem Newsletter anmelden. Dann erhalten Sie in regelmäßigen Abständen Infos und News zu den Themen Mitarbeiter-Benefits, Lohnabrechnung usw. Wir freuen uns schon auf Sie.

Post teilen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Jetzt für unseren Newsletter anmelden.

Wollen Sie noch mehr über Lohn und Gehalt erfahren? Dann abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter. 

Interesse geweckt?

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen und nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.