Salopt Neuigkeiten 2022

Neues Jahr, neues Glück – und traditionell einige wichtige Neuigkeiten zum Lohn und Gehalt sowie zu Mitarbeiter-Benefits und Gehaltsextras (2022)

Inhaltsverzeichnis

Auch das kommende Jahr 2022 bringt wieder einige relevante Veränderungen mit, die für die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung und bei Mitarbeiter-Benefits und Sachzuwendungen relevant sind. Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel haben wir für Sie kompakt zusammengefasst.

Mindestlohn 2022 – Anpassung in zwei Akten

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung auf Vorschlag der ständigen Mindestlohnkommission festgelegt. Erfolgte die Anpassung des Mindestlohns zwischen den Jahren 2015 bis einschließlich 2020 noch einmal jährlich zum Jahresbeginn, sind bereits seit 2021 zwei Anpassungen im Jahr zu berücksichtigen gewesen, nämlich im Januar 2021 und zum Juli 2021.

Auch im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Akten, insofern sollten Gehälter für alle Beschäftigten – dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte – auf folgende Höhen hin geprüft und gegebenenfalls angepasst werden:

ab 01. Januar 2022: 9,82 EUR

ab 01. Juli 2022: 10,45 EUR

Der von den Gewerkschaften und Teilen der politischen Parteien angestrebte Mindestlohn von 12,00 Euro wird damit frühestens im Jahr 2023 erreicht.

Wichtige Termine für die Lohnabrechnung

Die Verarbeitung und Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen geht mit der Datenübermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung einher. Hierbei sind zwingend Termine einzuhalten, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Bei der Datenübermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung für den Vormonat an das zuständige Finanzamt ist jeweils der 10.te eines Monats maßgeblich. Fällt der 10.te auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der nächste Werktag ausreichend. Für die Gesamtbeitragsnachweise zur Sozialversicherung, welche an die Krankenkassen übermittelt werden, ist als spätester Zeitpunkt der fünftletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats ausschlaggebend. Die Entrichtung der SV-Beiträge sollte zwingend zum drittletzten Bankarbeitstag erfolgen. Abhängig von Bundesland zu Bundesland sind einzelne Feiertage zu berücksichtigen, da diese nicht als Bankarbeitstage zählen.

Mit der nachfolgenden Übersicht der Stichtage 2022 für Meldung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sind Sie immer auf der sicheren Seite:

SV-BeiträgeJanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDez
Meldung24.21.24.22.23.23.22.24.23.21.23.22.
Entrichtung27.24.29.27.27.28.27.29.28.26.28.28.

Wahl der Erstattungssätze der Umlage U1

Zahlreiche Änderungen zum Jahreswechsel lassen Arbeitgeber das Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1 schnell in Vergessenheit geraten. Wird das Wahlrecht nicht fristwahrend ausgeübt, bleiben die bisherigen Erstattungssätze unverändert und können erst wieder im nächsten Jahr angepasst werden.

Bei der Wahl des Erstattungssatzes wird die Höhe des Prozentsatzes bestimmt, auf dessen Grundlage die Erstattung bei Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes wird durch die Krankenkassen festgelegt. Arbeitgeber können den Umlagesatz individuell mit den Krankenkassen vereinbaren, sofern unterschiedliche Sätze von der Kasse zur Auswahl stehen. Die Erstattungssätze liegen zwischen 40 und 80 Prozent.

Der Antrag auf Änderung des Erstattungssatzes muss bis zur Fälligkeit der Januar-Beiträge bei der Krankenkasse eingegangen sein, dies ist im kommenden Jahr der 27. Januar 2022.

Steuerfreier Sachbezug – Erhöhung der Freigrenze

Bei dem Sachbezug handelt es sich um ein Gehaltsextra, welches Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gewähren dürfen. Besonderheit des Sachbezugs ist, dass bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen dieser bis zur Freigrenze von 44,00 Euro im Monat steuerfrei bleibt.

Seit 2020 wurden zahlreiche Anpassungen am steuerfreien Sachbezug vorgenommen. So wurde einerseits festgelegt, dass der Sachbezug ausschließlich zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt gewährt werden darf. Die bislang zulässige Barlohnumwandlung, bei der Mitarbeitende auf Entgelt zugunsten des steuerfreien Sachbezugs verzichten, wurde damit ausgeschlossen.

Darüber hinaus wurden Einschränkungen in der Anwendung des Sachbezugs hinsichtlich Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen definiert. So ist beispielsweise eine zweckgebundene Geldleistung oder die Erstattung von Kosten gegen Vorlage von Belegen für den Sachbezug steuerschädlich.

Nun wurde die Sachbezugsfreigrenze mit Wirkung zum 01.01.2022 auf 50,00 Euro im Monat erhöht.

Praxis-Tipp:

Sie nutzen den Sachbezug bereits und sind sich hinsichtlich der steuerrechtlichen Anforderungen nicht sicher? Schreiben Sie uns eine Nachricht und wir prüfen für Sie, inwieweit die einkommenssteuerrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Essenszuschüsse für Mitarbeitende – Erhöhung amtlicher Sachbezugswert

Die Sachbezugswerte für das Jahr 2022 für freie Verpflegung und Unterkunft wurden entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Hierzu zählt die arbeitstägliche Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten. Die Höhe der amtlichen Werte für das Jahr 2022 beträgt:

  • für ein Mittag- oder Abendessen: 3,57 EUR
  • für ein Frühstück: 1,87 EUR

Erhalten Mitarbeitende unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten bis zu den amtlichen Werten und werden diese vom Arbeitgeber pauschal besteuert, sind die geldwerten Vorteile für Mitarbeitende steuerfrei. Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber arbeitstäglich einen steuerfreien Zuschuss zu Mahlzeiten von bis zu 3,10 Euro gewähren.

Der arbeitstägliche Essenszuschuss für Mahlzeiten beträgt somit für das Jahr 2022 je Arbeitstag maximal 6,67 EUR.

Praxis-Tipp:

Haben Mitarbeitende keinen Zugang zu einer Betriebskantine, können Arbeitgeber den Essenszuschuss als Kostenerstattung gegen Vorlage eines Belegs Mitarbeitenden erstatten. Etwaiger administrativer Aufwand lässt sich mittels Software, wie beispielsweise Salfy – Easy Benefits nahezu vollständig automatisieren.

Sozialversicherungswerte – Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 2022

Mit Sitzung vom 26.11.2021 hat der Bundesrat der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung zugestimmt. Die Werte werden entsprechend der Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt. Nachfolgend die wichtigsten Werte im Überblick:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert und beträgt im Monat 4.837,50 Euro (58.050 Euro jährlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder auch Versicherungspflichtgrenze ist ebenfalls zum Vorjahr unverändert und liegt im Jahr 2022 bei 64.350 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung sinkt im Vergleich zum Vorjahr und beträgt, abhängig des Rechtskreises für

  • West: 7.050 EUR monatlich / 84.600 EUR jährlich
  • Ost: 6.750 EUR monatlich / 81.000 EUR jährlich

450-Euro-Minijobs – Meldung Steuerdaten

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Meldung und Datenübermittlung von Minijobs beschlossen, die Entgeltmeldungen um Steuerdaten zu ergänzen, um der Minijob-Zentrale zu ermöglichen, zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können. Hintergrund hierfür ist die Wahlmöglichkeit der Besteuerung des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigungsform – entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten.

Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten daher zukünftig einen sogenannten „Datenbaustein Steuerdaten“ und umfassen folgende Punkte:

  • Steuernummer des Arbeitgebers
  • Identifikationsnummer des Beschäftigten (Steuer-ID) nach § 139b Abgabenordnung (AO)
  • Kennzeichnung der Besteuerungsart (pauschal oder individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale)

ToDo – Arbeitgeber sollten sich daher zeitnah von ihren beschäftigten Minijobbern die Steuer-ID geben lassen und diese dem Lohndienstleister mitteilen.

Betriebliche Altersversorgung – Arbeitgeberzuschuss ab 2022 verpflichtend

Mit dem neuen Jahr 2022 tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, welches im Jahr 2018 verabschiedet wurde, in Kraft. Demnach müssen Arbeitgeber für jede Entgeltumwandlung in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds einen Zuschuss leisten, wenn dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, maximal jedoch bis zur Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Von dieser Regelung bislang betroffen waren lediglich sogenannte Neuzusagen – also Neuverträge ab dem 01.01.2019. Ab dem Jahr 2022 sind nunmehr von dieser Regelung sämtliche individuelle oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen umfasst – unabhängig vom Datum des Beginns der Entgeltumwandlung.

Zur Ermittlung der Sozialversicherungsersparnis muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt werden.

Praxis-Tipp:

Ein Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich etwaiger Arbeitgeberzuschüsse ist höchstens bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2022 beträgt der Höchstbetrag inklusive Arbeitgeberzuschuss demnach 3.384 Euro, somit im Monat 282 Euro.

ToDo:

In der Praxis sollten folgende Fragen geklärt werden:

  • Beitragshöhe des Arbeitgeberzuschusses?
  • Inwieweit sind bestehende Arbeitgeberzuwendungen zu berücksichtigen?
  • Wie sind Beitragsanpassungen bei bestehenden Versorgungsverträgen zu gestalten?

Bei diesen Fragen hilft Ihnen unser Partner Defendo Vorsorgemakler kompetent und zuverlässig weiter. Schreiben Sie uns eine Nachricht und wir vernetzen Sie direkt mit dem richtigen Ansprechpartner

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