Dank Gesundheitsförderung fit durchs Jahr (2020)

Inhaltsverzeichnis

Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit von Mitarbeitern werden bereits seit dem 01. Januar 2008 steuerlich mit bis zu 500,00 Euro pro Mitarbeiter unterstützt. Dieser Betrag wird ab 2020 um zusätzlich 100,00 Euro erhöht. Somit stehen Ihnen als Arbeitgeber zur Förderung der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter insgesamt 600,00 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei zur Verfügung. Damit die Steuerfreiheit nicht versagt wird, sind allerdings einige Voraussetzungen zu beachten.

Was ist betriebliche Gesundheitsförderung?

Unter betrieblicher Gesundheitsförderung sind Leistungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands von Mitarbeitern zu verstehen. Von der Steuer und Sozialversicherung sind dabei nur solche Leistungen und Maßnahmen befreit, die den Anforderungen der der §§ 20 und 20b Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen. Diese Anforderungen definieren Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und ein Zertifizierungserfordernis einzelner Maßnahmen, wie beispielsweise:

  • Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Ernährungsberatung
  • Kurze zur Suchtmittelprävention
  • Stressvermeidungs- und Entspannungskurse
  • Gesundheitsorientierte Bewegungsmaßnahmen
  • Trainings zur Konfliktbewältigung

Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen für Fitness-Studios oder auch eine Bezuschussung von Beiträgen in Gesundheitszentren oder Sportvereinen zählen hingegen nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Hierfür wäre als mögliche Alternative die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44,00 Euro anwendbar.

Voraussetzungen für ein Steuerfreiheit

Gemäß der §§ 20 und 20b Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V müssen einige Voraussetzungen eingehalten werden, damit Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei bleiben.

  • Die Maßnahmen und Leistungen müssen zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung gegen arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttolohn ist unzulässig.
  • Pro Mitarbeiter und Jahr darf der Betrag von 600,00 Euro nicht überschritten werden (gilt ab 2020).
  • Die Maßnahmen müssen der Verhinderung oder Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit im Betrieb dienen.

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, ist der mit den jeweiligen Leistungen gewährte geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Tipp für die Praxis

Wer sich näher mit betrieblicher Gesundheitsförderung beschäftigen möchte oder dazu informieren möchte, kann auch eine der gesetzlichen Krankenkassen kontaktieren. Diese beraten sehr umfassend zur Gesundheitsförderung und bieten unterschiedliche Maßnahmen an. Alternativ stehen auch wir Ihnen für Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht. Schreiben Sie uns einfach über unser Kontaktformular jederzeit an.

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