Sozialversicherung 2025 und weitere Rechengrößen

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Sozialversicherungswerte & Gesetzesänderungen 2025 – Das sollten Arbeitgebende wissen

Jedes Jahr werden regelmäßig die Rechengrößen, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen sowie Beitragssätze angepasst. Hier sind die wichtigsten Werte für das Kalenderjahr 2025 zusammengefasst:


Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

  • Jährlich: 69.300,00 EUR
  • Monatlich: 5.775,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

  • Jährlich: 62.100,00 EUR
  • Monatlich: 5.175,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung

Alte Bundesländer:

  • Jährlich: 90.600,00 EUR
  • Monatlich: 7.550,00 EUR

Neue Bundesländer:

  • Jährlich: 89.400,00 EUR
  • Monatlich: 7.450,00 EUR

Beitragssätze Sozialversicherung (bundeseinheitlich)

  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Pflegeversicherung:
    • Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,4 %
      • inkl. 0,6 % Kinderlosenzuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren
    • Sachsen:
      • Arbeitgeberanteil: 1,2 %
      • Arbeitnehmeranteil: 2,2 %
      • ggf. zusätzlich 0,6 % Kinderlosenzuschlag
  • Krankenversicherung:
    • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
    • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %
    • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,7 % (paritätisch finanziert)
  • Rentenversicherung: 18,6 %

Gesetzliche Krankenversicherung – Parität bleibt bestehen

Seit der Wiedereinführung der Parität tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesamten Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung – inklusive Zusatzbeitrag.


Mindestlohn 2025

Ab dem 01.01.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn:

12,82 Euro pro Stunde

Branchenmindestlöhne (z.?B. Bau, Pflege, Reinigung) können darüber liegen und gelten weiterhin ergänzend.


Essenszuschuss für Mitarbeiter

Die steuerlich begünstigte Verpflegung wurde ebenfalls angepasst:

  • Amtlicher Sachbezugswert für Mittagessen: 4,40 EUR/Tag
  • Maximal steuerbegünstigter Essenszuschuss: 7,50 EUR/Tag
    • 3,10 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei
    • 4,40 EUR pauschal mit 25?% Lohnsteuer zu versteuern

Job-Ticket bleibt steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bleiben steuerfrei, sofern zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Das gilt für:

  • Zuschüsse zur Monats- oder Jahreskarte
  • Erstattung von Ticketkosten (mit Nachweis)

Wichtig: Die Entfernungspauschale wird entsprechend gekürzt.


Steuervergünstigung für E-Autos

Wer einen elektrischen Dienstwagen auch privat nutzt, profitiert von steuerlichen Vorteilen:

  • 0,25 % des Bruttolistenpreises bei reinen E-Autos bis 60.000 EUR
  • 0,5 % bei teureren E-Fahrzeugen oder Plug-in-Hybriden
    • Mindestreichweite: 60 km elektrisch
    • Oder CO?-Ausstoß: max. 50 g/km

Diese Regelungen gelten bei Erstzulassung bis 31.12.2030.

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