Sozialversicherungswerte & Gesetzesänderungen 2025 – Das sollten Arbeitgebende wissen
Jedes Jahr werden regelmäßig die Rechengrößen, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen sowie Beitragssätze angepasst. Hier sind die wichtigsten Werte für das Kalenderjahr 2025 zusammengefasst:
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
- Jährlich: 69.300,00 EUR
- Monatlich: 5.775,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
- Jährlich: 62.100,00 EUR
- Monatlich: 5.175,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer:
- Jährlich: 90.600,00 EUR
- Monatlich: 7.550,00 EUR
Neue Bundesländer:
- Jährlich: 89.400,00 EUR
- Monatlich: 7.450,00 EUR
Beitragssätze Sozialversicherung (bundeseinheitlich)
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Pflegeversicherung:
- Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,4 %
- inkl. 0,6 % Kinderlosenzuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren
- inkl. 0,6 % Kinderlosenzuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren
- Sachsen:
- Arbeitgeberanteil: 1,2 %
- Arbeitnehmeranteil: 2,2 %
- ggf. zusätzlich 0,6 % Kinderlosenzuschlag
- Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,4 %
- Krankenversicherung:
- Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
- Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,7 % (paritätisch finanziert)
- Rentenversicherung: 18,6 %
Gesetzliche Krankenversicherung – Parität bleibt bestehen
Seit der Wiedereinführung der Parität tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesamten Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung – inklusive Zusatzbeitrag.
Mindestlohn 2025
Ab dem 01.01.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn:
12,82 Euro pro Stunde
Branchenmindestlöhne (z.?B. Bau, Pflege, Reinigung) können darüber liegen und gelten weiterhin ergänzend.
Essenszuschuss für Mitarbeiter
Die steuerlich begünstigte Verpflegung wurde ebenfalls angepasst:
- Amtlicher Sachbezugswert für Mittagessen: 4,40 EUR/Tag
- Maximal steuerbegünstigter Essenszuschuss: 7,50 EUR/Tag
- 3,10 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei
- 4,40 EUR pauschal mit 25?% Lohnsteuer zu versteuern
Job-Ticket bleibt steuerfrei
Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bleiben steuerfrei, sofern zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Das gilt für:
- Zuschüsse zur Monats- oder Jahreskarte
- Erstattung von Ticketkosten (mit Nachweis)
Wichtig: Die Entfernungspauschale wird entsprechend gekürzt.
Steuervergünstigung für E-Autos
Wer einen elektrischen Dienstwagen auch privat nutzt, profitiert von steuerlichen Vorteilen:
- 0,25 % des Bruttolistenpreises bei reinen E-Autos bis 60.000 EUR
- 0,5 % bei teureren E-Fahrzeugen oder Plug-in-Hybriden
- Mindestreichweite: 60 km elektrisch
- Oder CO?-Ausstoß: max. 50 g/km
Diese Regelungen gelten bei Erstzulassung bis 31.12.2030.