Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für Arbeitnehmer wiederkehrend ein wichtiger Aspekt bei der Wahl des nächsten Arbeitgebers und nicht nur seit Corona und Home-Office im Fokus. Flexible Arbeitszeiten oder auch die Unterbringungsmöglichkeiten für nicht schulpflichtige Kinder können hier den Entscheidungsprozess stark beeinflussen. Allerdings haben nur die wenigsten Arbeitgeber die Möglichkeit einen betriebsinternen Kindergarten anzubieten. Doch gibt es eine andere Variante, wie Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bei der Kinderbetreuung unter die Arme greifen kann.
Ein passender Benefit und gutes Gehaltsextra ist der Kita-Zuschuss. Arbeitgeber können mit dem Kindergartenzuschuss die Kosten für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung der nicht schulpflichtigen Kinder entweder anteilig oder auch in Gänze übernehmen. Dieser Kita-Zuschuss ist für Arbeitgeber und Mitarbeiter steuerfrei.
Welche Voraussetzungen gibt es den steuerfreien Kita-Zuschuss?
Möchten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Kita-Zuschuss gewähren, sind einige wichtige Voraussetzungen einzuhalten:
- Zunächst darf der Kita-Zuschuss nur für Kinder gewährt werden, die nicht älter als sechs Jahre alt sind oder nach dem 30.06. sechs Jahre alt werden.
- Das gilt aber nur, solange das Kind nicht (vorzeitig) eingeschult wird.
- Darüber hinaus sind zwingend durch den Arbeitnehmer die entstandenen Kosten für die Kindertagesstätte mittels eines Belegs oder Bescheids (je nach Einrichtung) im Original nachzuweisen. Dieser Nachweis ist zwingend den Lohnkonto hinzuzufügen.
Elementar und Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit des Kita-Zuschusses ist das dieser zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gewährt wird. Eine sogenannte Gehaltsumwandlung, also der Verzicht des Arbeitnehmers auf arbeitsvertraglich zugesagten Arbeitslohn, ist hingegen steuerschädlich.
Bei der betreuenden Einrichtung muss es sich nicht zwangsläufig um einen Kindergarten handeln. Auch Kosten für „vergleichbare Einrichtungen“ wie zum Beispiel:
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Tagesmütter
- Wochenmütter
…und Ganztagespflegestellen werden erstattet. Sobald ein Kind jedoch schulpflichtig wird, können Betreuungskosten vom Arbeitgeber nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
BONUS: Mit uns den Kindergartenzuschuss einsetzen
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