Der Minijob - Was Sie zu geringfügig Beschäftigten wissen müssen

Der Minijob 2025 – Was Sie zu geringfügig Beschäftigten wissen müssen

Inhaltsverzeichnis

Der Gesetzgeber definiert einen sogenannten Minijob im Arbeitsrecht als Teilzeitbeschäftigung mit einem maximalen Verdienst von derzeit 556 Euro im Monat oder einer Tätigkeit an höchstens 70 Tagen pro Kalenderjahr. Andere Bezeichnungen wie

  • der „556-Euro-Job“,
  • die „geringfügige Beschäftigung“ sowie
  • die „kurzfristige Beschäftigung“ stehen sinngemäß für das gleiche Modell.

Die Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen für einen Minijob auf 556 Euro-Basis

Neben dem Minijob auf Grenze des 556-Euro-Betrages kennt das Arbeitsrecht den sogenannten „kurzfristigen Minijob“. Dieser gestattet dem Beschäftigten maximal 70 Tage oder drei Monate Einsatz im jeweiligen Kalenderjahr. Hierbei kann das monatliche Entgelt in der Höhe schwanken. Vor allem Saisonkräfte im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft fallen unter diese Regelung. Für beide Arten gilt aber: Mehr als einen 556-Euro-Job darf der Betroffene neben seiner Haupttätigkeit nicht ausüben.

Jede weitere Anstellung wäre automatisch sozialversicherungspflichtig. Bevor Sie einen neuen freien Minijob als Arbeitgebender besetzen, sollten Sie Ihren potenziellen Mitarbeitenden gezielt nach seinen sonstigen Erwerbstätigkeiten fragen. Zudem: Wer zusätzlich zu seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf eine Tätigkeit auf 556-Euro-Basis ausübt, benötigt üblicherweise das Einverständnis des Hauptarbeitgebers.


Als Rechtsgrundlage für den Minijob dient das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Dieses Werk regelt und definiert die gemeinsamen Vorschriften der Sozialversicherung in umfassender Form.

Von Abgaben und Umlagen: die Sozialversicherung bei Minijobs

Bei der Vergabe eines Minijobs müssen Sie als Arbeitgebender einige Kosten einplanen. So führen Sie pauschale Abgaben zur Minijob Sozialversicherung ab. Aktuell betragen diese 15 Prozent bei der Renten- und 13 Prozent bei der Krankenversicherung. Hinzu kommen eine sogenannte Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen U1 und U2. Diese Verfahren berücksichtigen die anteiligen Beiträge zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2).


Sie entrichten also etwa 30 Prozent Arbeitgeberanteile gegenüber den 20 Prozent, die für ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anfallen würden.
Die Mitarbeitenden selbst tragen 3,6 Prozent ihres Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag. Darauf können sie allerdings förmlich verzichten. In diesem Fall müssen sie die betreffende Entscheidung schriftlich einreichen sowie mit ihrer Unterschrift und dem Datum versehen. Das Dokument stellt dann einen wichtigen Bestandteil der firmeneigenen Lohn- und Personalunterlagen dar. Es ist aufbewahrungspflichtig und im Fall einer Betriebsprüfung auf Verlangen durch den Arbeitgebenden vorzuweisen.

Die Befreiung greift ab dem Monat, zu dem Ihnen das Schreiben vorliegt. Die Frage danach gehört zu den Punkten, die Sie idealerweise, bereits beim Einstellungsgespräch mit Ihren künftigen Angestellten klären. Entschließt sich ein Minijobber dazu, die Beiträge zu entrichten, fließen sie in die Berechnung der Rente ein. Durch die Grenze von 556 Euro entsteht ein entsprechend niedriger Betragsanspruch. Da die Zeit jedoch voll angerechnet wird, kann die rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung dabei helfen, in dieser Hinsicht bestehende Lücken zu füllen.

Der Minijob und die Steuern

Als Arbeitgebender dürfen Sie die Art der Besteuerung von Minijobbern selbst bestimmen. Dabei stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung: Entweder entscheiden Sie sich für eine Pauschalbesteuerung mit zwei Prozent. Oder Sie besteuern Ihren Mitarbeitenden individuell nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse.


Die zweiprozentige „einheitliche Pauschsteuer“ deckt die Beiträge zur Lohn- und Kirchensteuer sowie den etwaigen Solidaritätszuschlag ab. Die Summen entrichten Sie zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Diese Einzugsstelle ist Teil der Deutschen Rentenversicherung „Knappschaft-Bahn-See“ und zuständig für alle Belange der Arbeitsverhältnisse in diesem Zusammenhang.


Neben der Pauschalsteuer von zwei Prozent können Sie jeden Einzelfall direkt mit dem Finanzamt abrechnen. Die Höhe hängt dann von der Lohnsteuerklasse Ihres geringfügig Beschäftigten ab. Mit der Stufe Eins bis Vier fallen bei Einhalten der Minijob Grenze von 556 Euro keine Lohnsteuern an.

Was es zu beachten gilt – die Rahmenbedingungen beim Arbeitsrecht

Minijobber zählen in rechtlicher Hinsicht zu Teilzeitbeschäftigten mit regulärem Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen und auf den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn.


Für die Sozialversicherung besteht das zugrundeliegende Arbeitsentgelt aus allen Bestandteilen, auf die der Beschäftigte einen rechtlichen Anspruch besitzt. Dieser Betrag resultiert aus dem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag und den betrieblichen sowie gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Summe tatsächlich in dieser Höhe gezahlt wurde. Betriebsprüfer legen auf solche „Fiktiv- oder Phantomlöhne“ mittlerweile ein verstärktes Augenmerk und erheben gegebenenfalls Beiträge nach.

Sie sollten daher bei Ihrer Abrechnung auf etwaige Differenzen achten, um ein Überschreiten der 556 Euro Grenze zu vermeiden. So kann beispielsweise der Mindestlohn keinesfalls durch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitenden ausgeschlossen werden. Selbst ein freiwilliger Verzicht des Beschäftigten ist nicht zulässig. Lediglich für Praktikanten und Jugendliche unter 18 Jahren gibt es einige Sonderregelungen. Darüber hinaus ist die Beachtung der sozialversicherungspflichtigen Zuschläge, etwa für die Tätigkeit an Wochenenden, dringend anzuraten.


Die bindende Betragsgrenze von derzeit 556 Euro darf nur in ganz bestimmten Fällen überzogen werden. Ein sogenanntes „schwankendes Entgelt“ stellt eine solche Ausnahme dar. Überschreitet Ihr Mitarbeitender das hochgerechnete Jahresentgelt aller Voraussicht nach nicht, läuft er als Minijobber, auch wenn er in einzelnen Monaten mehr als die 556 Euro verdient. In „unvorhersehbaren“ Einzelfällen kann diese Grenze bei bis zu drei innerhalb der letzten zwölf Monate überschritten werden. Ein typischer Fall ergibt sich durch den Ausfall eines Angestellten, den ein Minijobber kompensiert. Wichtig für Sie als Verantwortlicher: Sie müssen den jeweiligen Sachverhalt bei einer Betriebsprüfung plausibel begründen.

Wichtig zu Wissen – Anforderungen seit 2022

Das Jahr 2022 hat einige Neuerungen für Arbeitgebende und ihre Beschäftigten bei dem Thema Mini-Job gebracht. So muss seit 2022 die Steuer-ID von Minijobbern, also deren Steueridentifikationsnummer, in einem elektronischen Verfahren an die Bundesknappschaft übermitteln. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Besteuerung pauschal oder individuell nach der Lohnsteuerklasse abwickeln. Die Steuer-ID findet sich etwa

  • auf dem Einkommensteuerbescheid,
  • auf der Mitteilung des Finanzamtes aus dem Jahr 2011 über elektronisch gespeicherte Lohnsteuerabzugsmerkmale (abgekürzt ELStAM),
  • der Lohnsteuerbescheinigung oder
  • dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern zur erstmaligen Vergabe der ID.


Besitzt ein Mitarbeitender keine Steueridentifikationsnummer, lässt sie diese auf der Internetseite des Bundeszentralamtes beantragen. Einen weiteren Bestandteil dieser Meldung bildet die Art der Versteuerung.

Welche Vor- und Nachteile bringt der Minijob konkret für beide Seiten?

Unternehmen reagieren mit dieser Art der Beschäftigung schnell und flexibel auf die jeweilige Auftragslage. Oftmals werden Mini-Jobs zum „Halten“ wertvoller Erfahrungen und Fachkenntnisse im Betrieb genutzt, indem ehemalige Angestellte trotz Rente übergangsweise in dieser Form weiterbeschäftigt werden. Die Minijobber sind ihrerseits mit diesem Arbeitsmodell weitgehend von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.

Übernehmen Arbeitgebende die Steuern und Abgaben pauschal, erhalten die Mitarbeitenden sogar „Brutto für Netto“. Häufig stellt ein Mini-Job, beispielsweise für Arbeitssuchende, eine echte Chance auf ihren (Wieder)Einstieg in die reguläre Anstellung dar. Allerdings stehen dem auch Nachteile entgegen. Unter der 556 Euro Entgeltgrenze sind Minijobber nicht krankenversichert, obwohl der jeweilige Arbeitgebende Beiträge entrichtet. Mini-Jober müssen also selbst vorsorgen. Darüber hinaus erwerben die betroffenen Arbeitnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.


Wenn Sie geringfügig Beschäftigte in der Firma einstellen, profitieren Sie einerseits von zahlreichen Vorteilen, andererseits sollten Sie dabei die bürokratischen Pflichten und gewisse „Fallstricke“ nicht unterschätzen. Gerade in diesem Bereich ergeben sich regelmäßig Anpassungen. Eine kompetente Beratung zahlt sich für Sie und Ihr Unternehmen in jedem Fall aus. Erfahrene Partner wie die SalOpt stehen Ihnen bei der Abwicklung mit ihrer ausgewiesenen Expertise zu Seite und unterstützen Sie bei auftretenden Fragen. Sprechen Sie uns an, wir finden gemeinsam eine passgenaue Lösung für alle Beteiligten.

Post teilen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Jetzt für unseren Newsletter anmelden.

Wollen Sie noch mehr über Lohn und Gehalt erfahren? Dann abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter. 

Interesse geweckt?

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen und nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.