News und Wissen kompakt (2020)

Inhaltsverzeichnis

Steuerfreie Prämien und Sonderzahlungen 2020

Am 03.04.2020 hat die Bundesregierung im Rahmen der Corona-Krise Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit für Prämien und einmalige Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro beschlossen.

Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern demnach entweder eine „Corona-Beihilfe“ in Höhe von 1.500 Euro auszahlen oder Sachleistungen im entsprechenden Gegenwert gewähren. Eine Unterscheidung systemrelevanter Berufe erfolgt hierbei nicht, sodass die Regelung für sämtliche Branchen und Berufszweige gilt.

Grundlegende Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum geschuldeten Gehalt im Zeitraum vom 01. März 2020 bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 gewährt wird. Diese einmaligen Leistungen sind zwingend im Lohnkonto aufzuzeichnen. Darüber hinaus dürfen auch weitere steuerfreie und steuerbegünstigte Sachzuwendungen und Mitarbeiter-Benefits gewährt werden.

Praxistipp:
Sind im Unternehmen in diesem Jahr freiwillige Sonderzahlungen geplant, lohnt es sich den Freibetrag von 1.500 Euro zu berücksichtigen und auszuschöpfen. Dieser kann nämlich Arbeitnehmern brutto für netto gezahlt werden.  Sofern hingegen geplante Sonderzahlungen höher ausfallen, können neben dem Freibetrag weitere Sachzuwendungen steuerfrei und steuervergünstigt zur Gestaltung der Sonderzahlung herangezogen werden.

© Claudio Schwarz | unsplash.com

Kurzarbeitergeld und Mitarbeiter-Benefits?

Zahlreiche Arbeitgeber stehen vor der Fragestellung, Kurzarbeit ja oder nein und viele Arbeitgeber haben bereits Kurarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt. Wie verhält es sich allerdings, mit steuerfreien Sachbezügen und Mitarbeiter-Benefits während dem Bezug von Kurzarbeitergeld?

Vorweg die gute Nachricht – auch während einem Bezug von Kurzarbeitergeld dürfen Arbeitgeber die Nettoentgeltdifferenz mit steuerfreien Sachbezügen und Mitarbeiter-Benefits aufstocken.

Denn beim Kurzarbeitergeld, definiert in den §§ 95 ff. im Sozialgesetzbuch III, handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitgeber auf Grund von erheblichen Arbeitsausfällen beantragen können, um ihren Arbeitnehmern einen Teil des Verdienstausfalls (Nettoentgeltdifferenz) auszugleichen. Inwieweit Arbeitgeber weitere freiwillige Sachzuwendungen zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Gehalt gewähren, ist für den Bezug von Kurzarbeitergeld unerheblich.

Allerdings sollten Arbeitgeber bei der Wahl der Sachbezüge zwingend unterscheiden, ob deren Hingabe eine grundsätzliche Tätigkeit des Arbeitnehmers voraussetzt. Dieses ist insbesondere bei folgenden Sachbezügen Grundvoraussetzung:

  • Essenszuschuss 6,50 Euro pro Arbeitstag (Minimum 4 Stunden Tätigkeit am Tag, auch bei Tätigkeiten im Home-Office)
  • Verpflegungsmehraufwand 14,00 Euro pro Arbeitstag (Minimum 8 Stunden Auswärtstätigkeit)
  • Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge (grundsätzliche Tätigkeit im bezuschussungsfähigen Zeitraum)

Im Gegensatz dazu können die folgenden Sachbezüge unter Einhaltung der Lohnsteuervorschriften auch während einem Bezug von Kurzarbeitergeld gewährt werden:

  • Sachbezug (maximal 44,00 Euro pro Monat)
  • Kostenzuschuss und Erstattung öffentlicher Personennahverkehr (maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten)
  • Kita-Zuschuss (sofern Kosten trotz Schließung entstehen, maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten)
  • Internetpauschale (maximal 50,00 Euro pro Monat)
  • Telefonkostenpauschale (20% der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal 20,00 Euro pro Monat)
  • Erholungsbeihilfe (156,00 Euro jährlich für Mitarbeiter, 104,00 Euro für deren Ehegatten und 52,00 Euro je Kind)

Praxistipp:
Prüfen Sie aktuell gewährte Sachbezüge, sowohl beim Bezug von Kurzarbeitergeld als auch hiervon losgelöst.

© Kelly Sikkema | unsplash.com

Home-Office

Das Home-Office, auch bekannt als Telearbeit, erlangt in diesen Zeiten einen besonderen Status, denn der Arbeitsplatz von zu Hause ist kaum mehr wegzudenken. Im Zusammenhang mit Gehalt und Lohnsteuern gilt es einige wesentliche Aspekte zu berücksichtigen.

  1. Erste Tätigkeitsstätte und Fahrtkostenerstattung
    Eines vorweg, das Homeoffice gilt nicht als erste Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers. Schließlich handelt es sich dabei ja nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist lohnenswert. Ist nämlich arbeitsvertraglich eine erste Tätigkeitsstätte vereinbart, können Arbeitgeber Mitarbeitern eine Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gewähren. Versteuert der Arbeitgeber die Entfernungspauschale mit 15%, ist diese für den Mitarbeiter steuerfrei.

  2. Pauschaler Kostenersatz
    Ein weit verbreiteter Irrtum, pauschale Kostenerstattungen an Mitarbeiter im Home-Office für beispielsweise Miete, Strom oder Telefon sind steuerfrei. Dem ist „leider“ nicht so. Hierbei handelt es sich immer um steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Lohn. Arbeitgeber können allerdings ihren Mitarbeitern die Kosten für Internetanschluss (z. B. Flatrate) sowie auch Telefonkosten für betrieblich bedingte Gespräche erstatten bzw. bezuschussen. Für Internetkosten steht ein Freibetrag von monatlich 50,00 Euro zur Verfügung, der mit 25% pauschal zu versteuern ist. Die Telefonkostenpauschale hingegen ist steuerfrei, allerdings maximiert auf 20% der Telefonkosten und darf den Betrag von 20,00 Euro pro Monat nicht übersteigen. Sowohl die Internetpauschale als auch der Telefonkostenzuschuss können als einmalige Jahressonderzahlung gewährt werden.
  3. Überlassung von Hard- und Software
    Hardware- und Softwareausstattung für das Homeoffice, die vom Arbeitgeber gestellt wurde, ist kein geldwerter Vorteil, solange die Hardware und Software im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise die Hardware auch privat nutzt.
  4. Dienstwagenbesteuerung
    Für Mitarbeiter die einen Dienstwagen haben, kann sich eine Prüfung der 0,03% Regelung lohnen. Wenn aus aktuellem Anlass die erste Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich angefahren wird, kann die 0,002% Regel angewandt werden. In diesem Fall sind nur die Arbeitstage zu protokollieren, an denen der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte auch tatsächlich angefahren hat.
© Bruno Cervera | unsplash.com

Tipp für die Praxis

Sie haben Fragen, möchten Mitarbeitern Sachzuwendungen gewähren oder benötigen Hilfe bei der Einschätzung eines Sachverhalts? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und informieren Sie sehr gerne! Schicken Sie uns einfach eine Nachricht über unser Kontaktformular.

Post teilen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Jetzt für unseren Newsletter anmelden.

Wollen Sie noch mehr über Lohn und Gehalt erfahren? Dann abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter. 

Interesse geweckt?

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen und nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.