Sommerzeit ist Urlaubszeit und damit einhergehend steht regelmäßig die Zahlung von Urlaubsgeld vor der Tür. Das bedeutet in der Regel, dass Arbeitnehmer zum bestehenden Gehalt eine zusätzliche, einmalige Bruttozahlung erhalten. Und genau hier liegt das Dilemma. Denn diese einmalige Bruttozahlung löst eine deutlich höhere Steuerlast aus. Im Ergebnis ist ein Großteil des Urlaubsgelds der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben zum Opfer gefallen und Netto bleibt wenig übrig.
Erholungsbeihilfe – das steuerfreie Urlaubsgeld
Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch kann jedes Unternehmen seinen Mitarbeitern Urlaubsgeld steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausbezahlen. Dafür dient in erster Linie die so genannte Erholungsbeihilfe. Wie es der Name vermuten lässt, soll die Erholungsbeihilfe Mitarbeitern Erholungsurlaub ermöglichen und finanziell unterstützen. Pro Mitarbeiter und Jahr können 156 EUR gezahlt werden. Für Ehepartner können weitere 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR jährlich dem Mitarbeiter gewährt werden.
Eine vierköpfige Familie kann durch die Erholungsbeihilfe einen Zuschuss zum Urlaub in Höhe von 364 EUR netto erhalten. Der Arbeitgeber zahlt hier lediglich die Pauschalsteuer von 25%. Eine vergleichbare Bruttozahlung würde den Arbeitgeber mindestens 950,00 EUR kosten.
Und es geht noch mehr
Neben der Erholungsbeihilfe können Urlaubsgeldzahlungen oder auch Bonuszahlungen durch weitere Gehaltsbestandteile, die ebenfalls steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind, gestaltet werden. So können einmalige Bruttozahlungen von bis zu 30.000 EUR jährlich kompensiert und direkt als Nettozahlung an den Mitarbeiter fließen.
Voraussetzung für Steuerfreiheit
Damit der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich steuerfrei gewähren kann, sind zwei Voraussetzungen elementar:
- Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erfolgen.
- Die Zahlung der Erholungsbeihilfe darf frühestens 3 Monate von Urlaubsantritt bzw. spätestens 3 Monate nach Urlaubsende ausgezahlt werden
Die Dauer und Art des Urlaubs ist bei der Gewährung der Erholungsbeihilfe gänzlich irrelevant. Als Urlaub zählen ein Wellness-Wochenende ebenso, wie eine mehrwöchige Reise.
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