Rechengrößen in der Sozialversicherung (2019)

Inhaltsverzeichnis

Jedes Jahr werden regelmäßig die Rechengrößen, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen sowie Beitragssätze angepasst. Hier sind die wichtigsten Werte für das Kalenderjahr 2019 zusammengefasst:

Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Jährlich:       60.750,00 EUR

Monatlich:     5.062,50 EUR

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Jährlich:       54.450,00 EUR

Monatlich:     4.537,50 EUR

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung

Alte Bundesländer:

Jährlich:       80.400,00 EUR

Monatlich:     6.700,00 EUR

Neue Bundesländer:

Jährlich:       73.800,00 EUR

Monatlich:     6.150,00 EUR

Beitragssätze Sozialversicherung (bundeseinheitlich)

Arbeitslosenversicherung: 2,5%

Pflegeversicherung:

Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,05% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,25%

Bundesland Sachsen: 3,05% (Arbeitgeberanteil: 1,025% / Arbeitnehmeranteil 2,025%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,25%

Krankenversicherung (bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch)

allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag

ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9%

Rentenversicherung: 18,6%

Gesetzliche Krankenversicherung 

Die Parität kehr wieder zurück! Ab dem 1. Januar müssen Arbeitgeber den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte übernehmen. Damit werden gesetzlich Versicherte entlastet, sodass mehr Netto vom Brutto übrig bleibt. Hierbei zu beachten sind mögliche Anpassungen des Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von bislang 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde und soll bis 2020 auf 9,35 Euro angehoben werden. Und auch viele Branchenmindestlöhne, unter anderem im Bereich Dachdeckerhandwerk, Gebäudereinigungshandwerk oder in der Pflegebranche, werden entsprechend angepasst.

Essenszuschuss für Mitarbeiter

Die Freigrenzen für die kostenfreie Verpflegung von Arbeitnehmern werden an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Ab 2019 sind dann täglich bis zu 6,40 Euro für die steuerbegünstigte Mittagsverpflegung von Arbeitnehmern ansetzbar. Hiervon sind insgesamt 3,10 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und weitere 3,30 Euro mit 25% pauschaler Lohnsteuer zu versteuern.

Job-Ticket

Mitarbeiter, die den öffentlichen Personennahverkehr für den Weg zur Arbeit nutzen, werden steuerlich begünstigt. Demnach sind künftig Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine verbilligte Monats- oder Jahreskarte zur Nutzung überlässt oder die dem Mitarbeiter entstandenen Kosten teilweise oder ganz erstattet. Im Fall der Kostenerstattung sollten Arbeitgeber Belege im Original einsammeln und dem Lohnkonto hinzunehmen.

E-Autos

Wer als Dienstwagen ein Elektroauto auch privat nutzt, muss als geldwerten Vorteil nicht 1% des Bruttolistenpreises versteuern, sondern nur 0,5%. Diese Neuregelung gilt ab 2019 für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Bei Hybridfahrzeuge gilt diese Regelung nur dann, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

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